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BFH, 03.05.1995 - IX B 102/94 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- BFH, 21.05.1992 - X R 61/91
Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG
Auszug aus BFH, 03.05.1995 - IX B 102/94
Dies ist jedoch in Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944) und Literatur unstreitig, womit das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung dieser Frage nicht dargetan ist.Im übrigen haben die Kläger mit dem bezeichneten Schriftsatz vom 8. Oktober 1991 gerade nicht unter Beweis gestellt, welche --notwendigerweise eindeutigen-- (vgl. BFH in BStBl II 1992, 944) Abmachungen zwischen ihnen und den Eltern der Klägerin wann getroffen worden sind.
- BFH, 05.10.1967 - V B 29/67
Verhandlungsführung - Überflüssiges Vorbringen - Rechtliches Gehör - Revision
Auszug aus BFH, 03.05.1995 - IX B 102/94
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger nicht gerecht; denn sie haben nicht dargelegt, daß sie von der fortbestehenden Möglichkeit, noch nach Schluß der mündlichen Verhandlung, jedoch vor Zustellung des Urteils durch einen nachgereichten Schriftsatz den Verfahrensmangel des Übergehens des Beweisantrages gerügt haben (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1967 V B 29/67, BFHE 90, 452, BStBl II 1968, 179 [BFH 05.10.1967 - V B 29/67]). - BFH, 04.03.1992 - II B 201/91
Behauptung eines nicht protokollierten Beweisantrags genügt nicht
Auszug aus BFH, 03.05.1995 - IX B 102/94
Wird, wie im Streitfall, ungenügende Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen gerügt, sind im einzelnen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen und die genauen Fundstellen (Terminprotokolle bzw. Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen aufgeführt sind, genau zu bezeichnen und ist ferner darzulegen, inwiefern die unterlassene Beweisaufnahme zu der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG geführt haben kann, sowie schließlich, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562 [BFH 04.03.1992 - II B 201/91]).